93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3 m.H.). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66).