7.2. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern legt den Unterhalt nach Massgabe der tatsächlichen Änderung der ursprünglichen Berechnungs- und Bemessungsgrundlage fest (vgl. auch E. 1.1.).