und stellte eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs von C._____ im Umfang von Fr. 56.00 fest (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 15). In der zweiten Phase schuldet der Kläger der Beklagten gemäss angefochtenem Entscheid für die gemeinsame Tochter C._____ einen Barunterhaltsbetrag von rund Fr. 151.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.2, S. 19). In der dritten Phase verblieb dem Kläger gemäss Vorinstanz ein Überschuss von Fr. 3'381.99, wobei für die gemeinsame Tochter C._____ sowie den Sohn D._____ ein Überschussanteil von jeweils 16.50 % bzw. Fr. 558.03 ausgeschieden wurde. Dementsprechend resultierte in der -9-