5.4. Nach Berechnung der Unterhaltspflicht des Klägers resultierte gemäss Vorinstanz in der ersten Phase bei C._____ ein ihr zustehender Barunterhalt von Fr. 201.25 und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'415.40. Aus der Berechnung ging bezüglich C._____ und dem gemeinsamen Sohn des Beklagten und dessen neuen Partnerin (D._____) ein Manko von insgesamt Fr. 78.75 hervor. Die Vorinstanz verteilte dieses Manko mit Fr. 56.00 auf C._____ und mit rund Fr. 23.00 auf D._____. Es ordnete in der Folge einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'561.00 (davon Fr. 1'366.00 Betreuungsunterhalt) an und stellte eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs von C.___