Bei der Beklagten resultierte für die erste und zweite Phase ein solches von Fr. 2'467.70 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten: Fr. 966.70; Krankenkasse [KVG]: Fr. 31.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 40.00), für die dritte Phase ein solches von Fr. 2'527.70 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00). Bei C._____ resultierte für sämtliche Phasen ein solches von Fr. 1'401.20 (Grundbetrag: Fr. 535.00; Wohnkosten: Fr. 483.30; Krankenkasse [KVG]: Fr. 2.10; Fremdbetreuungskosten: Fr. 170.80; Schulkosten: Fr. 130.00; Therapiekosten: Fr. 80.00).