Die Vorinstanz bejahte, dass mit der Geburt des zweiten Kindes des Klägers sowie der bereits mehrere Monate andauernden Veränderung des Einkommens des Klägers ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.1). In teilweiser Gutheissung hat die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeträge angepasst sowie den persönlichen Unterhalt an die Beklagte für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 ausgesetzt. 4. Nach der Rechtsprechung sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1).