3. Der Kläger verlangte mit seinem Abänderungsgesuch vom 12. Oktober 2022 eine Anpassung des Abänderungsentscheides des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016. Er beantragte die Aussetzung des an die Beklagte zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrags für C._____ und des Ehegattenunterhaltsbeitrags. Die Vorinstanz bejahte, dass mit der Geburt des zweiten Kindes des Klägers sowie der bereits mehrere Monate andauernden Veränderung des Einkommens des Klägers ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.1).