Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund der Offizialmaxime kommt bei Kinderbelangen zudem das Verbot der reformatio in peius nicht zum Tragen. Eine -6- nachteilige Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen muss den Parteien nicht angekündigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3.1).