3. Der an die Gesuchsgegnerin zu leistende persönliche Unterhalt sei für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 auszusetzen. 4. Die Indexierung sei gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vorzunehmen. -5- 5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 seien dem Gesuchsteller zu ¼ mit Fr. 625.00 und der Gesuchsgegnerin zu ¾ mit Fr. 1'875.00 aufzuerlegen. 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Hälfte seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."