Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 60 % mit Fr. 1'500.00 und der Gesuchsgegnerin zu 40 % mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 599.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Der Kläger erhob gegen diesen ihm am 16. Mai 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid am 27. Mai 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: