2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der durch den Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40), Unterziffer 5, ab 1. April 2016 zu leistende persönliche Unterhalt für den Zeitraum von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 ausgesetzt. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 4. [Indexierung] 5. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'500.00 Total Fr. 2'500.00