" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) in den Unterziffern 4 bis 7 in Bezug auf den Kinderunterhalt wie folgt abgeändert: 4. (neu) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2007, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder-/ Ausbildungszulagen, zu bezahlen: