Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die Eltern der Tochter C._____, geb. tt.mm. 2007. Sie leben seit dem 1. März 2011 getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2011 regelte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden das Getrenntleben (SF.2011.9). Unter anderem ordnete es vom Kläger an die die Beklagte zu bezahlende Beiträge an den Unterhalt von Tochter C._____ von monatlich Fr. 1'200.00 (zzgl. Kinderzulage) sowie persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Beklagte von monatlich Fr. 2'460.00 an.