Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.115 (SF.2022.42) Art. 9 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die Eltern der Tochter C._____, geb. tt.mm. 2007. Sie leben seit dem 1. März 2011 getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2011 regelte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden das Getrenntleben (SF.2011.9). Unter anderem ordnete es vom Kläger an die die Beklagte zu bezahlende Beiträge an den Unterhalt von Tochter C._____ von monatlich Fr. 1'200.00 (zzgl. Kinderzulage) sowie persönliche Ehegattenunterhalts- beiträge für die Beklagte von monatlich Fr. 2'460.00 an. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens legte das Bezirksgerichtspräsidium Brugg mit Ent- scheid vom 22. März 2016 (SF.2015.40) die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 auf Fr. 173.00 pro Monat und ab 1. April 2016 auf Fr. 408.00 pro Monat fest. Der mit Ehe- schutzentscheid festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag (monatlich Fr. 1'200.00) wurde nicht abgeändert (Dispositiv-Ziff 1). 2. 2.1. Mit Abänderungsgesuch vom 12. Oktober 2022 stellte der Kläger beim Be- zirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts, folgende Anträge: " 1. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016 sei mit Wirkung ab 1. September 2022 bis auf Weiteres auszusetzen. 2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragte die Beklagte das Nichteintreten, eventualiter die vollumfängliche Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Am 19. Juni 2023 fand vor dem Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Fami- liengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien mit mündlicher Replik und Duplik an den gestellten Anträgen festhielten. Weiter wurden die Parteien befragt und diese konnten zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen. -3- 2.4. Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Präsi- dium des Familiengerichts: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) in den Unterziffern 4 bis 7 in Bezug auf den Kinderunterhalt wie folgt abge- ändert: 4. (neu) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2007, monatlich vorschüs- sig folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder-/ Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023: Fr. 1'561.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 1'366.00) - von 1. Juli 2023 bis 30. September 2023: Fr. 151.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) - ab 1. Oktober 2023: Fr. 710.00 [berichtigt] (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) 6. [unverändert] 7. (neu) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten aus- gegangen: Gesuchsteller: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/ Ausbildungszulagen) - vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023: Fr. 4'050.00 - ab 1. Oktober 2023 (100 %): Fr. 6'742.00 - betreibungsrechtlicher Bedarf - vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023: Fr. 1'301.00 - ab 1. Juli 2023: Fr. 1'823.00 Gesuchsgegnerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/ Ausbildungszulagen) - vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023 (20%): Fr. 1'052.00 - ab 1. Oktober 2023 (50 %): Fr. 2'552.00 - betreibungsrechtlicher Bedarf - vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023: Fr. 2'376.00 - ab 1. Oktober 2023: Fr. 2'436.00 1.2. Es wird festgestellt, dass mit den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der gemeinsamen Tochter nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge: -4- - von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023: Fr. 56.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 50.00) 2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der durch den Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40), Unterziffer 5, ab 1. April 2016 zu leistende persönliche Unterhalt für den Zeitraum von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 ausgesetzt. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 4. [Indexierung] 5. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'500.00 Total Fr. 2'500.00 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 60 % mit Fr. 1'500.00 und der Gesuchsgegnerin zu 40 % mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 599.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Der Kläger erhob gegen diesen ihm am 16. Mai 2024 in begründeter Fas- sung zugestellten Entscheid am 27. Mai 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Der Gesuchsteller sei in Abänderung von Unterziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016 zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin an den Unterhalt der Tochter C._____ folgende Beträge (zuzüg- lich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulage) zu bezahlen: a) Von 12. Oktober 2022 bis 30 Juni 2023 Fr. 900.00 b) Von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 151.00 c) Ab 1. Januar 2024 Fr. 526.00 2. Unterziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016 sei entsprechend anzupassen. 3. Der an die Gesuchsgegnerin zu leistende persönliche Unterhalt sei für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 auszusetzen. 4. Die Indexierung sei gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vor- zunehmen. -5- 5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 seien dem Gesuchsteller zu ¼ mit Fr. 625.00 und der Gesuchsgegnerin zu ¾ mit Fr. 1'875.00 aufzuerlegen. 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Hälfte sei- ner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2024 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEU- ENBERGER/SEILER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (vgl. REETZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Das Berufungsgericht ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbrin- gen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund der Offizialmaxime kommt bei Kinder- belangen zudem das Verbot der reformatio in peius nicht zum Tragen. Eine -6- nachteilige Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen muss den Parteien nicht angekündigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3.1). 1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime (vgl. oben) befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 485 E. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Präliminarverfahren gilt das Be- weismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungs- grund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändern- den Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; SPY- CHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 N. 26). Un- zulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksich- tigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Auch bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes rechtfertigt sich eine An- passung des Unterhaltsbetrages nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetz- ten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_515/2015 vom 8. März 2016 E. 3). Ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Unter- haltspunkt wirkt grundsätzlich nur ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entspre- chenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwir- kung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (BGE 111 II 103 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 73 ff. und N. 119). -7- 3. Der Kläger verlangte mit seinem Abänderungsgesuch vom 12. Oktober 2022 eine Anpassung des Abänderungsentscheides des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016. Er beantragte die Aussetzung des an die Beklagte zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrags für C._____ und des Ehegattenunterhaltsbeitrags. Die Vorinstanz bejahte, dass mit der Geburt des zweiten Kindes des Klägers sowie der bereits mehrere Monate andauernden Veränderung des Einkommens des Klägers ein Abände- rungsgrund vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.1). In teilweiser Gutheissung hat die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeträge angepasst so- wie den persönlichen Unterhalt an die Beklagte für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 ausgesetzt. 4. Nach der Rechtsprechung sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines El- ternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Sohn aus seiner neuen Beziehung tritt somit gleichberechtigt neben die hier zu beurteilende Unter- haltspflicht gegenüber seiner ehelichen Tochter. Dadurch verringert sich im Grundsatz mit Blick auf das einzelne Kind die Leistungsfähigkeit des Klä- gers, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses neue Kindesverhältnis einen Abänderungsgrund darstellen kann. 5. 5.1. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von der Vorinstanz von drei Phasen ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 6.2.1): 1. Phase: 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 (Gesuchseinreichung bis 16. Geburtstag von C._____) 2. Phase: 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (Übergangsfrist vor Anrechnung höherer Einkommen) 3. Phase: ab 1. Oktober 2023 (Hypothetische Einkommen für Vater [100%-Pensum] und Mutter [50%- Pensum]) 5.2. Weiter ermittelte die Vorinstanz die Einkommen der Parteien. Beim Kläger rechnete die Vorinstanz mit einem Einkommen von Fr. 4'050.00 (1. und 2. Phase) bzw. Fr. 6'742.00 (3. Phase), bei der Beklagten mit einem sol- chen von Fr. 1'052.30 (1. und 2. Phase) bzw. Fr. 2'552.00 (3. Phase; vgl. E. 6.2.2.3 S. 23 [Tabelle] sowie Dispositiv-Ziffer 1.1). Der Tochter C._____ wurde ein Einkommen von Fr. 1'200.00 (1. Phase; bestehend aus -8- Fr. 200.00 Kinderzulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) bzw. Fr. 1'250.00 (2. und 3. Phase; bestehend aus Fr. 250.00 Ausbildungs- zulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) angerechnet (angefoch- tener Entscheid E. 6.2.2). 5.3. Im Übrigen bestimmte die Vorinstanz die familienrechtlichen Existenzmi- nima wie folgt (angefochtener Entscheid E. 6.2.2): Beim Kläger resultierte für die erste Phase ein solches von Fr. 1'301.40 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Krankenkasse [KVG]: Fr. 451.40), ab der zwei- ten Phase ein solches von Fr. 1'822.60 (neu: Wohnkosten: Fr. 521.20). Bei der Beklagten resultierte für die erste und zweite Phase ein solches von Fr. 2'467.70 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten: Fr. 966.70; Kran- kenkasse [KVG]: Fr. 31.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 80.00; auswärtige Ver- pflegung: Fr. 40.00), für die dritte Phase ein solches von Fr. 2'527.70 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00). Bei C._____ resultierte für sämtliche Phasen ein solches von Fr. 1'401.20 (Grundbetrag: Fr. 535.00; Wohnkosten: Fr. 483.30; Krankenkasse [KVG]: Fr. 2.10; Fremdbetreuungskosten: Fr. 170.80; Schulkosten: Fr. 130.00; Therapiekosten: Fr. 80.00). 5.4. Nach Berechnung der Unterhaltspflicht des Klägers resultierte gemäss Vo- rinstanz in der ersten Phase bei C._____ ein ihr zustehender Barunterhalt von Fr. 201.25 und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'415.40. Aus der Be- rechnung ging bezüglich C._____ und dem gemeinsamen Sohn des Be- klagten und dessen neuen Partnerin (D._____) ein Manko von insgesamt Fr. 78.75 hervor. Die Vorinstanz verteilte dieses Manko mit Fr. 56.00 auf C._____ und mit rund Fr. 23.00 auf D._____. Es ordnete in der Folge einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'561.00 (davon Fr. 1'366.00 Betreuungsunterhalt) an und stellte eine Unterdeckung des gebührenden Bedarfs von C._____ im Umfang von Fr. 56.00 fest (angefochtener Ent- scheid E. 6.2.2.1, S. 15). In der zweiten Phase schuldet der Kläger der Beklagten gemäss angefoch- tenem Entscheid für die gemeinsame Tochter C._____ einen Barunter- haltsbetrag von rund Fr. 151.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.2, S. 19). In der dritten Phase verblieb dem Kläger gemäss Vorinstanz ein Über- schuss von Fr. 3'381.99, wobei für die gemeinsame Tochter C._____ sowie den Sohn D._____ ein Überschussanteil von jeweils 16.50 % bzw. Fr. 558.03 ausgeschieden wurde. Dementsprechend resultierte in der -9- dritten Phase für die Tochter C._____ ein Barbedarf von Fr. 151.20 sowie ein Überschussanteil von Fr. 558.03, total ein gebührender Unterhalt von rund Fr. 710.00. Gemäss Vorinstanz ist bei C._____ aufgrund deren Alters ab der zweiten Phase kein Betreuungsunterhalt mehr angefallen. 6. Die Rügen des Klägers im Berufungsverfahren richten sich gegen die im angefochtenen Entscheid festgelegte Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags, gegen die von der Vorinstanz angewendeten einzelnen Berechnungspara- meter bei der Unterhaltsberechnung (Einkommen, Existenzminimumpos- ten) sowie gegen die im angefochtenen Entscheid festgelegte Dauer der Unterhaltsphasen und der Dauer der Aussetzung des Ehegattenunterhalts- beitrags. 7. 7.1. Der Kläger beanstandet mit Berufung (Berufung Ziff. I/1), die Vorinstanz habe den von ihm ab dem 12. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 geschul- deten Unterhaltsbeitrag (ohne entsprechenden Antrag) erhöht. Es handle sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren. Daraus folge, dass der Kin- derunterhalt nicht erhöht werden dürfe. 7.2. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern legt den Unterhalt nach Massgabe der tat- sächlichen Änderung der ursprünglichen Berechnungs- und Bemessungs- grundlage fest (vgl. auch E. 1.1.). Die Rechtsprechung gewährt eine An- passung der Beiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung (frü- hestens aber ab Eintritt der Veränderung der Verhältnisse), sofern dies zu- gunsten des Kindes erfolgt, nicht jedoch, wenn die Rückwirkung zu dessen Lasten wäre (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar ZGB I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 7 a - c zu Art. 286 ZGB). Die Klageeinreichung erfolgte am 12. Oktober 2022. Nachdem das Gericht bei der Neufestsetzung des Kinderunterhalts nicht an die Anträge der Par- teien gebunden ist, ist auch eine Erhöhung des abgeänderten Unterhalts- betrags möglich. Der Argumentation des Klägers, dass eine Erhöhung des Unterhalts für die Phase 1 (vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023) nicht möglich sein soll, ist demnach nicht zu folgen. 8. Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung – welche vorlie- gend unbestrittenermassen zur Berechnung der Unterhaltsansprüche an- zuwenden ist – werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder - 10 - hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahinge- hend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreu- ungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljäh- rigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, die Steuern, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhält- nisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermes- sensweise verteilt. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3 m.H.). Im Mankofall ist dem Unterhalts- schuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). 9. 9.1. Zum Einkommen des Klägers führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, 6.2.2.2 und 6.2.2.3), da sie davon ausgehe, dass der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten einen Mandat für die E._____ seine volle Erwerbstätigkeit nicht ausschöpfe, und da sie seine unterjährige Erfolgsrechnung (Januar bis Mai 2023) als nicht aussagekräftig erachte, werde für die Berechnung des Einkommens (in einer ersten Phase) auf die ganzjährige Erfolgsrechnung des Jahres 2022 abgestellt. Auf der Aufwand- seite dieser Erfolgsrechnung führe der Kläger diverse Posten im Gesamt- betrag von Fr. 18'170.65 auf. Urkundlich ausgewiesen sei allerdings ledig- lich die Geschäftsmiete von Fr. 7'200.00 mittels Untermietvertrag. Entspre- chend sei auch nur diese zu berücksichtigen und von den Gesamteinnah- men von Fr. 55'800.00 in Abzug zu bringen. Es resultiere somit ein Gewinn von Fr. 48'600.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'050.00 entspreche. Dieses Einkommen rechnete die Vorinstanz dem Kläger für die ersten beiden Phasen an, wobei es sich bei der zweiten Phase um eine Übergangsphase handle. In der dritten Phase rechnete die Vorinstanz dem Kläger ab dem 1. Oktober 2023 ein hypothetisches Ein- kommen an. Entsprechend den Ausführungen des Klägers anlässlich der Verhandlung sei dieser in der Lage, ein jährliches Bruttoeinkommen von - 11 - Fr. 93'000.00 zu generieren. Darauf sei er zu behaften. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 13 % resultiere ein jährliches Nettoein- kommen von Fr. 80'910.00, womit in Phase 3 ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 6'742.00 einzusetzen sei. 9.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Ziff. II/3), die Vorinstanz rechne mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'050.00 und berücksichtige im Rah- men der Erfolgsrechnung lediglich die Geschäftsmiete, welche zusätzlich belegt sei. Damit stelle sie sich in einen Widerspruch zur Praxis, welche glaubhaft erscheinende Erfolgsrechnungen auch ohne die dazugehörigen Belege akzeptiere. Er reichte im Rahmen der Berufung sowohl die Erfolgs- rechnung 2022 mit Belegen wie auch zusätzlich die Erfolgsrechnung 2023 (mit Belegen) ein, die ein echtes Novum darstellten und deshalb zu berück- sichtigen seien. Es sei von der Erfolgsrechnung 2023 auszugehen, welche einen Gewinn von Fr. 40'038.97 bzw. Fr. 3'336.57 pro Monat ausweise. Da- von seien noch Sozialversicherungsbeiträge von 13 % abzuziehen. Es re- sultiere somit ein Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 2'900.00. In der zweiten Phase gestehe die Vorinstanz dem Kläger eine Übergangsfrist zur Erzielung eines höheren Einkommens von drei Monaten zu und beende diese Phase am 30. September 2023 (Berufung Ziff. II/4). Das Dispositiv des Entscheids sei dem Kläger erst am 3. August 2023 zugestellt worden, weshalb nur noch zwei Monate zur Verfügung gestanden hätten. Hinzu komme, dass drei Monate ohnehin zu kurz seien und verlängert werden müssten. Es erscheine daher gerechtfertigt, die zweite Phase bis 31. De- zember 2023 festzusetzen. Betreffend Einkommen in der dritten Phase habe der Kläger anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen, dass für ihn 80 % eine Vollzeitstelle sei, und zwar aus gesundheitlichen Gründen. Das werde bestätigt durch den Bericht des Jobcoachings. In diesem Bericht werde dem Kläger geraten, das nun gefestigte 80 %-Arbeitspensum nicht zu überschreiten, um Überforderungssituationen zu vermeiden. Es sei nie- mandem gedient, wenn er gänzlich ausfalle. Somit sei von einem Brutto- einkommen von 80 % auszugehen, was Fr. 74'400.00 entspreche. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 13 % resultiere ein Nettoein- kommen von Fr. 64'728.00 pro Jahr oder Fr. 5'394.00 pro Monat. Er werde sich auch gegen Krankheit versichern müssen. Eine Krankentaggeldversi- cherung belaufe sich auf ca. 1.5 %. Schliesslich müsse er auch an seine Altersvorsorge denken, wozu beispielsweise die Säule 3a dienen könne. Hier wäre eine Einlage von 20 % des Nettoeinkommens möglich. Unter Be- rücksichtigung eines Abzuges von monatlich Fr. 600.00 "unter diesen Ti- teln" sei von einem über längere Frist realisierbaren Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 auszugehen. - 12 - 9.3. 9.3.1. Das Einkommen des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach den nachfolgend dargelegten Grundsätzen zu ermitteln. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung aus- gewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Ver- flechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und in- tensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwer- benden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankun- gen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffäl- lige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können un- ter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stei- genden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Ein- kommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentli- chen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Eine dauerhafte Veränderung der Einkommens- verhältnisse, die eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen rechtfertigt, kann der selbstständig erwerbstätige Ehegatte in der Regel auch nur durch mehrere Jahresabschlüsse belegen, die stetig sinkende Erträge ausweisen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Diese Bemessungsmethode setzt allerdings vo- raus, dass das ausgewiesene Einkommen auf zuverlässigen, d.h. glaub- haften und schlüssigen Unterlagen beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_246/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1). 9.3.2. Wird eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend ge- macht, ist das Gericht insbesondere auf Unterlagen von ärztlichen und ge- gebenenfalls anderen Fachleuten angewiesen, um das zukünftig erzielbare Einkommen festsetzen zu können. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). 9.4. 9.4.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Gericht glaubhaft erscheinende Erfolgsrechnungen auch ohne die dazugehörigen Belege akzeptieren - 13 - sollte. Dabei übersieht der Kläger, dass die Vorinstanz die bei ihr einge- reichten Erfolgsrechnungen 2022 und 2023 (Beilage zur Eingabe des Klä- gers vom 12. April 2024; Replikbeilage 1) gerade nicht als glaubhaft erach- tete. So hat sie bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers festge- stellt, dass es bei der unterjährigen Erfolgsrechnung 2023 (Januar bis Mai 2023) im Vergleich zur Erfolgsrechnung 2022 zu Abweichungen gekom- men ist, für die keine Erklärungen gefunden werden konnten. Die Vo- rinstanz hielt die unterjährige Erfolgsrechnung 2023 für nicht aussagekräf- tig und stützte sich für die Einkommensberechnung daher (im Grundsatz) auf die Erfolgsrechnung 2022 ab. In Anbetracht des in der Erfolgsrechnung aufgeführten geringen Gewinns für ein Arbeitspensum von 80 % sowie den Umständen, dass die Einzelunternehmung des Klägers sich keiner Revi- sion unterziehen muss und der Kläger zu den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auch keine Steuerunterlagen einreichte, welche die in den entspre- chenden Erfolgsrechnungen gemachten Angaben stützen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – in Anbetracht der im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Urkunden – auch die Erfolgsrechnung 2022 nicht per se als glaubhaft erachtete und aufwandseitig lediglich die urkund- lich ausgewiesene Geschäftsmiete in der Höhe von Fr. 7'200.00 berück- sichtigte. Dies umso mehr, als nachfolgend aufgezeigt wird, dass etliche vom Kläger in seinen Erfolgsrechnungen geltend gemachte Aufwandsposi- tionen gerade keinen Geschäftsbezug aufweisen. 9.4.2. Im Rahmen der Berufung reichte der Kläger die ganzjährige Erfolgsrech- nung 2023 sowie erstmals Unterlagen zu den Erfolgsrechnungen 2022 und 2023 ein (Berufungsbeilagen 2 und 3). Diese neu eingereichten Unterlagen sind zu berücksichtigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Die beiden Erfolgsrechnungen sind nicht revidiert und enthalten aufwandsseitig unterschiedliche Posten. Die eingereichten Belege zu den einzelnen Posten wurden diesen zwar zu- geordnet, bleiben aber vom Kläger ansonsten unkommentiert. Folgende Positionen sind schlüssig und somit glaubhaft belegt und dementspre- chend aufwandsseitig zu berücksichtigen: Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Kosten für die Miete der Büroräumlichkeiten (2022: Fr. 7'200.00; 2023: Fr. 8'081.90; Position 1 der Erfolgsrechnungen 2022 und 2023, Berufungsbeilagen 2 und 3 sowie Ge- suchsbeilage 9 vom 12. Oktober 2022) ausgewiesen und werden daher in der Höhe von Fr. 7'200.00 für das Jahr 2022 und von Fr. 8'081.90 für das Jahr 2023 berücksichtigt. Weiter sind für die Jahre 2022 und 2023 Kosten für Telefon/Internet zu be- rücksichtigen. Der Kläger führt in den eingereichten Aufstellungen der Er- folgsrechnungen 2022 und 2023 (Berufungsbeilagen 2 und 3) aufwands- seitig unter der Position 2 "Telefon/Internet (Sunrise)" einen Betrag von Fr. 1'925.45 (Erfolgsrechnung 2022) und einen Betrag von Fr. 1'990.15 - 14 - (Erfolgsrechnung 2023) auf. Als Beleg dazu reicht er je einen "Kontoaus- zug" der F._____ GmbH ein (Berufungsbeilagen 2 und 3). Diesen ist zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2022 monatliche Beträge zwischen Fr. 895.00 und Fr. 69.85 und im Jahr 2023 Beträge zwischen Fr. 367.00 und Fr. 109.35 in Rechnung gestellt wurden bzw. von ihm im Jahr 2022 Beträge zwischen Fr. 895.00 und Fr. 69.85 und im Jahr 2023 Beträge zwi- schen Fr. 444.50 (teilweise inklusive Mahngebühren) und Fr. 109.45 be- zahlt wurden. Weder ist daraus ersichtlich, für welche konkreten Leistungen die Vergütungen erbracht wurden, noch ist ersichtlich, dass der Kläger die Leistungen der F._____ GmbH in diesem Umfang für Berufszwecke ver- wendet hat. Geht man in der heutigen Zeit von monatlichen fixen Aboprei- sen für Telefon und Internet, mit in der Regel inklusiven Einheiten für das Schweizer Netz, aus, sind die stark variierenden Beträge auf dem Sunrise- Kontoauszug nicht schlüssig. Zudem werden die Telefonkosten auch im Rahmen des Mietvertrages unter den Nebenkosten als Betriebskosten auf- geführt. Bei (grosszügiger) Anrechnung eines geschätzten Internet- und Telefonabonnements der F._____ GmbH von monatlich Fr. 90.00 ergibt dies einen Jahresbetrag von rund Fr. 1'000.00, welcher aufwandsseitig ein- zusetzen ist. Zudem sind in Anbetracht der mit Sammelberufungsbeilage 2 eingereich- ten Urkunden folgende zusätzliche Positionen für die Erfolgsrechnung 2022 glaubhaft und schlüssig belegt: "Homepage/Domain" (Position 3) mit Fr. 287.45, "Einrichtung Mobiliar" (Position 4) mit Fr. 914.25. Bei "Büroma- terial" (Position 6) sind die Kosten für Tintenpatronen im Umfang von Fr. 113.60 (Rechnung G._____ vom 12. Dezember 2022) schlüssig für Be- rufszwecke belegt sowie bei "IT / Software" (Position 7) die Ausgaben für Microsoft 365 Business Standard mit Fr. 159.00 sowie die Ausgaben der Software H._____ von Fr. 2'400.00. Weiter sind die Kosten für die Buch- haltung und Beratung (Position 8) mit Fr. 258.50 zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind in Anbetracht der Sammelberufungsbeilage 3 für die Auf- wandsposition "Homepage/Domain" (Position 3) Fr. 287.45 belegt und ein- zusetzen. Bei "Büroverbrauchsmaterial/Deko" (Position 4) sind die Kosten für Tintenpatronen im Umfang von Fr. 95.60 (Rechnung G._____ vom 24. November 2023) schlüssig für Berufszwecke belegt sowie bei "Soft- warelösungen" (Position 5) Aufwände im Umfang von Fr. 1'096.15 (= 12 x Fr. 90.00, […] Bewegungsübersicht zur Praxissoftware für I._____ und Fr. 16.15 für J._____ AG, […] Bewegung vom 12. Januar 2023). Bei der Position 6 "IT Support" sind die geltend gemachten Fr. 186.10 ausgewie- sen. Die Kosten für die Weiterbildung (Position 5 der Erfolgsrechnung 2022; Be- rufungsbeilage 2) sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. So sind Weiterbildungskosten nur dann bei der Unterhaltsberechnung dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen, soweit die Weiterbildung - 15 - selbst unumgänglich ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Inwiefern die vom Kläger geltend gemachten Weiterbildungen für dessen Geschäftstätigkeit unum- gänglich sein sollten, vermag dieser weder darzulegen noch ist dies aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Die Reisespesen (Position 9 der Erfolgsrechnung 2022 und 7 der Erfolgs- rechnung 2023) in der Höhe von Fr. 1'498.80 (Erfolgsrechnung 2022) bzw. Fr. 1'722.70 (Erfolgsrechnung 2023) sind ebenfalls nicht anzurechnen, da der Kläger einerseits bedarfsgerecht eingerichtete Büroräumlichkeiten für seine Beratungstätigkeit an einem Standort hat und andererseits aus dem Auszug nicht ersichtlich ist, für welche Strecken und zu welchem Zweck diese Reisekosten angefallen sein sollen. Arbeitswegkosten, welche ohne- hin im Existenzminimum des Klägers und nicht in der Erfolgsrechnung des- sen Einzelunternehmung zu berücksichtigen wären, wurden von diesem nicht geltend gemacht. Alle weiteren in den Erfolgsrechnungen aufgeführten Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die entsprechenden Belege sind in keiner Weise aussagekräftig und vermögen nicht glaubhaft und schlüssig darzulegen, in- wiefern die Ausgaben im Zusammenhang mit den geschäftlichen Tätigkei- ten stehen und zu Berufszwecken benötigt wurden (beispielsweise die Ti- ckets für das Fussballspiel K._____ – L._____ [Business Seats] für zwei Personen für Euro 737.80 bzw. für sechs Personen für Euro 2'213.40; M._____ Rechnung u.a. mit Sellerieknollen, UHT-Vollrahm, Filet Mittel- stück; Rechnung von Olavson für Pfanne und Servierer [vgl. Berufungsbei- lagen 3 zu Position 9]; Gemüsebouillonpaste von Morga oder Weihnachts- baumdecke Sternen von Hornbach [beides Berufungsbeilage 3 zu Position 4]; beanarella Kaffebohnen und sirocco Kaffee gesendet an die Privatad- resse des Klägers [vgl. Berufungsbeilage 2 zu Position 6]; EDEKA Quittung u.a. mit Apfelmus, Kichererbsen, Bio Landhonig, Barilla Penne, Kartoffeln und diversen Wurst- und Fleischwaren für einen "Apéro" [Berufungsbeilage 2 zu Position 10]). Zusammenfassend sind für das Jahr 2022 Aufwände in der Höhe von Fr. 12'332.80 (Fr. 7'200.00 [Miete] + Fr. 1'000.00 [Telefon/Internet] + Fr. 287.45 [Homepage/Domain] + Fr. 914.25 [Mobiliar] + Fr. 113.60 [Tin- tenpatronen] + Fr. 159.00 [Microsoft Business] + Fr. 2'400.00 [Software H._____] + Fr. 258.50 [Buchhaltungsberatung]) zu berücksichtigen, womit ein Gewinn von (gerundet) Fr. 43'467.00 (Fr. 55'800.00 ./. Fr. 12'332.80) resultiert. Für das Jahr 2023 sind Aufwände in der Höhe von Fr. 10'747.20 (Fr. 8'081.90 [Miete] + Fr. 1'000.00 [Telefon/Internet] + Fr. 287.45 [Home- page/Domain] + Fr. 95.60 [Tintenpatronen] + Fr. 1'096.15 [Softwarelösun- gen] + Fr. 186.10 [IT Support]) zu berücksichtigen, womit ein Gewinn von (gerundet) Fr. 49'898.00 (Fr. 60'645.00 ./. Fr. 10'747.20) hervorgeht. Somit resultiert für beide Jahre ein Gewinn von insgesamt Fr. 93'365.00. Daraus berechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund - 16 - Fr. 3'890.00 (Fr. 93'365.00 / 24 Monate). Für die ersten zwei Phasen ist von diesem Einkommen des Klägers auszugehen. 9.4.3. Wenn der Kläger zur dritten Phase vorbringt, für ihn sei ein 80 %-Pensum eine Vollzeitstelle, was er bereits anlässlich der Verhandlung ausgeführt habe, so ist dies unbeachtlich. Er erörtert dazu, dies sei "aus gesundheitli- chen Gründen". Jedoch versäumt er es, entsprechende Nachweise einzu- reichen, die eine gesundheitliche Einschränkung und damit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Entgegen seiner Auffassung genügt der erstmals mit der Berufung eingereichte Bericht eines Jobcoaches, mit- hin nicht eines Arztes, vom 21. Juni 2021 (Berufungsbeilage 6) nicht, um eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu belegen (vgl. E. 9.3.2 hiervor). Entspre- chend ist in der dritten Phase – wie bereits von der Vorinstanz korrekt fest- gestellt – von einem 100 %-Arbeitspensum bzw. einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 6'742.50 (Fr. 93'000.00 / 12 abzgl. 13 % Sozialversi- cherungsabzüge) auszugehen. 9.5. Einem Unterhaltspflichtigen, dem die Aufnahme oder Ausweitung der Er- werbstätigkeit zugemutet wird, ist eine Frist einzuräumen, damit er hinrei- chend Zeit hat, um die Umstellung der Lebensverhältnisse in die Tat um- zusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzu- räumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Die Vorinstanz rechnete den Parteien ab 1. Oktober 2023 je hypothetische Einkommen an. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien im Dis- positiv und mit einer Kurzbegründung, worin auf die angerechneten hypo- thetischen Einkommen ab 1. Oktober 2023 hingewiesen wurde, am 17. Juli 2023 (Beklagte) bzw. 3. August 2023 (Kläger) zugestellt. Die effektive Übergangsfrist beträgt damit jeweils rund zwei Monate. Aufgrund der be- stehenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers und des Umstands, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 thematisiert wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen und sein Einkommen steigern müsse (act. 55 ff.), erscheint die vorinstanzlich angeordnete Übergangsfrist bis 30. September 2023 angemessen. Damit ist auf die von der Vorinstanz definierten Phasen abzustellen (vgl. E. 5.1 hiervor). 10. 10.1. Zu seinem eigenen Bedarf bringt der Kläger vor (Berufung Ziff. II/4), ab der zweiten Phase werde sein Bedarf um Wohnkosten erweitert. Die Gesamt- wohnkosten betrügen Fr. 1'733.00 (N._____-Hypothek Fr. 1'400.00 und 20 % des Eigenmietwerts, ausmachend Fr. 333.00 pro Monat; Berufung Ziff. II/3) und der bei ihm einzusetzende Betrag somit Fr. 693.00. - 17 - 10.2. Ab der zweiten Phase wurden dem bei seiner Partnerin und in Liegenschaft wohnhaften Kläger von der Vorinstanz Wohnkosten angerechnet. Dafür be- rücksichtigte die Vorinstanz die auf der Liegenschaft der Partnerin des Klä- gers lastende N._____-Hypothek mit einem Zinssatz von 1.7 %. Das Dar- lehen zwischen der Partnerin des Beklagten und deren Eltern von Fr. 200'000.00 mit einem Zinssatz von 1.2 % wurde hingegen nicht berück- sichtigt, da dieses in der Steuererklärung als Erbvorbezug ausgewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 14). Hinzuzurechnen seien indessen 20 % des Eigenmietwertes, womit monatliche Wohnkosten von Fr. 1'303.00 resultierten. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe dies beim Kläger einen Wohnkostenanteil von Fr. 521.30 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1 f., S. 14 und 18). Die Vorinstanz hat auf einen Durchschnitt der geltenden Zinssätze zwi- schen Oktober 2022 und dem Urteilszeitpunkt am 10. Juli 2023 abgestellt. Da der Zinssatz einer N._____-Hypothek täglich schwankt, ist es durchaus gerechtfertigt, von einem Durchschnittszins auszugehen. Aus der einge- reichten Berufungsbeilage 5 geht zwar einerseits hervor, dass die monatli- chen Zinsbelastungen im Jahr 2023 gestiegen sind. Jedoch lässt sich die- ser auch entnehmen, dass die Zinsen zu Beginn des Jahres 2023 unter der von der Vorinstanz berechneten monatlichen Zinsbelastung von Fr. 970.00 waren und seit März 2024 wieder stark gesunken sind. Zudem unterlässt es der Kläger nach wie vor, zu belegen, dass er sich effektiv an der Zahlung der Wohnkosten beteiligt. Insofern sind die von der Vorinstanz angerech- neten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 521.30 nicht zu beanstanden. 10.3. 10.3.1. Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist eine Ausdehnung des betreibungsrechtlichen auf das sogenannte familienrechtliche Existenzmi- nimum vorzunehmen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören typischerweise eine Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale, über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehende Krankenkassenprämien sowie die Steuern (vgl. E. 8 hiervor). 10.3.2. In den Phasen 1 und 2 lassen die finanziellen Verhältnisse eine Ausdeh- nung des betreibungsrechtlichen auf das familienrechtliche Existenzmini- mum des Klägers nicht zu (vgl. E. 14.2 und 14.3 hiernach). 10.3.3. In Phase 3 ist dem Kläger eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale anzurechnen. Praxisgemäss beträgt diese Fr. 100.00 (vgl. Empfeh- lungen des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, XKS.2017.2, Ziff. 2.4). - 18 - Da der Kläger mit seiner neuen Partnerin in einem Konkubinat lebt, recht- fertigt es sich, nur die hälftige Pauschale und somit Fr. 50.00 zu berück- sichtigen. Zusätzlich sind in Phase 3 die Prämien der Zusatzversicherung VVG in der Höhe von Fr. 39.25 (Gesuchsbeilage 10) sowie Steuern zu berücksichti- gen. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu be- zahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden fest- gesetzt und erhoben. In Anwendung des Steuerrechners des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/natuerliche-personen/steuerbe- rechnung-tarife-steuerfuesse) sowie des Steuertarifs für Alleinstehende mit Kindern (dem Kläger wird ein höheres Einkommen angerechnet als dessen Lebenspartnerin erzielt) und ausgehend von einem steuerbaren Einkom- men von gerundet Fr. 45'200.00 (Fr. 80'904.00 [Nettoerwerbseinkommen] ./. 4'896.00 [persönlicher Unterhalt Beklagte] ./. Fr. 18'000.00 [Unterhalt Tochter; approximativ] ./. Fr. 2'000.00 [Berufsauslagen 3 % mind. Fr. 2'000.00 gemäss § 12 StGV i.V.m. Anhang zur Berufskostenordnung, SR 642.118.1] ./. Fr. 3'400.00 [Versicherungsabzug] ./. Fr. 7'400.00 [Kin- derabzug für D._____]) sowie ohne Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens ergibt sich ein jährlicher Steuerbetrag von etwa Fr. 2'350.00, womit monatliche Steuern von rund Fr. 195.00 anzurechnen sind. Aufgrund des geringen Einkommens von Sohn D._____ (dessen einziges Einkom- men stellt die Kinderzulage dar) ist für diesen kein Steueranteil auszuschei- den. 10.4. Zusammenfassend ist beim Kläger von einem Bedarf in Phase 1 von Fr. 1'301.40 (Grundbetrag: Fr. 850.00; KVG: Fr. 451.40), in Phase 2 von Fr. 1'822.60 (neu: Wohnkosten: Fr. 521.20) und in Phase 3 von Fr. 2'106.85 (neu: Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 50.00; VVG: Fr. 39.25; Steuern: Fr. 195.00) auszugehen. - 19 - 11. 11.1. Zum Bedarf der Beklagten führt der Kläger aus (Berufung Ziff. II/3), die Vo- rinstanz habe ihr einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 angerechnet, obwohl dieser Betrag für einen alleinerziehenden Schuldner in den Richtlinien des Obergerichts Aargau vom 21. Oktober 2009 nicht existiere. Daher könnten in casu lediglich Fr. 1'200.00 eingesetzt werden. 11.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 5), der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 sei korrekt. Die Vorinstanz habe dies mit der neueren Recht- sprechung begründet und der Tatsache, dass die gemeinsame Tochter […] leide und daher ein erhöhter Bedarf bestehe. 11.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, das Kantonsgericht werde gemäss Urteil des Bundes- gerichts 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265; E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zu- grunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gene- rell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kan- tonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau ange- passt sind. Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargau- ischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem allein- erziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht be- gründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleiner- ziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehe- paares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen - 20 - oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, ZVE.2021.43 vom 25. Januar 2022 E. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhal- ten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage im Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Entgegen der An- sicht der Beklagten hat die Vorinstanz den Grundbetrag denn auch nur mit dem Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimum der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten Schweiz begründet und keinerlei weitere Ausführungen dazu ge- macht. Es wäre zudem auch nicht ersichtlich, weshalb ein durch die […] der Tochter verursachter erhöhter Grundbedarf bei der Beklagten und nicht bei der Tochter selbst zu berücksichtigen wäre. Bei der Beklagten ist somit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen und der Grundbetrag ent- sprechend zu reduzieren. 11.4. Auch bei der Beklagten ist in Phase 3 das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum auszudehnen (vgl. E. 10.3.1 f. hievor). Bei ihrem Bedarf sind in Phase 3 somit zusätzlich eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 (vgl. E. 10.3.2 hiervor) sowie die Prämie der Krankenzusatzversicherung von Fr. 158.30 (Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. November 2022) zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind ihr in Phase 3 Steuern anzurechnen. In Anwendung des Steuerrechners des Kantons Aargau sowie des Steuertarifs für Allein- stehende mit Kindern und ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 43'700.00 (Fr. 30'624.00 [Nettoerwerbseinkommen; das Einkommen aus Hilflosenentschädigung ist nicht zu versteuern] + 4'896.00 [persönliche Unterhaltsbeiträge] + Fr. 18'000.00 [Unterhalt Tochter; appro- ximativ] + Fr. 3'000.00 [Kinderzulage] ./. Fr. 2'000.00 [Berufsauslagen] ./. Fr. 3'400.00 [Versicherungsabzug] ./. Fr. 7'400.00 [Kinderabzug]) sowie ohne Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens ergibt sich ein jährli- cher Steuerbetrag von etwa Fr. 1'960.00 bzw. monatlich Fr. 165.00. Diese Steuern sind auf die Beklagte und Tochter C._____ im Verhältnis derer Ein- künfte aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Entsprechend sind in Phase 3 beim Bedarf der Beklagten rund 63 % der anfallenden Steuern und somit rund Fr. 105.00 zu - 21 - berücksichtigen. Bei der Tochter C._____ sind 37 % der anfallenden Steu- ern und somit rund Fr. 60.00 zu berücksichtigen. 11.5. Zusammenfassend ist bei der Beklagten von einem Bedarf in den Phasen 1 und 2 von Fr. 2'317.65 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'450.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 483.33; Krankenkasse [KVG, inkl. Prämienverbilligung]: Fr. 31.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 40.00) und in Phase 3 von Fr. 2'740.95 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00; Kommunikations- und Versicherungs- pauschale: Fr. 100.00; VVG: Fr. 158.30; Steuern: Fr. 105.00) auszugehen. 12. 12.1. Weiter beanstandet der Kläger den von der Vorinstanz angerechneten Be- darf seiner neuen Partnerin und seines Sohnes D._____ (Berufung Ziff. II/3). So seien die bei seiner Partnerin ermessensweise mit Fr. 350.00 ein- gesetzten Krankenkassenkosten auf Fr. 420.00 zu erhöhen. Zudem müsse eine Korrektur bei ihren Wohnkosten vorgenommen werden. Bei der N._____-Hypothek sei mittlerweile von einem Betrag von Fr. 1'400.00 pro Monat auszugehen und hinzu kämen die 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 19'953.00, was Fr. 3'999.60 oder Fr. 333.00 pro Monat ausmache. Zu- sammen ergäbe dies Fr. 1'733.00. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe sich für D._____ ein Betrag von Fr. 346.00, wodurch sein Bedarf auf Fr. 1'495.00 steige und neu ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 1'295.00 resultiere. 12.2. Betreffend Krankenkassenprämie der neuen Partnerin des Klägers kann festgehalten werden, dass bei dieser auch bei einer Erhöhung um Fr. 70.00 von Fr. 350.00 auf Fr. 420.00 ein erheblicher Überschuss von über Fr. 3'000.00 bestehen bleiben würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 16). Insofern hätte eine Erhöhung des Bedarfs der neuen Partnerin keinen Einfluss auf die vorliegende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 14 hiernach). Zur Höhe der Wohnkosten kann auf E. 10.2 hiervor verwiesen werden. Es ist für D._____ vom vorinstanzlich festgestellten Wohnkostenanteil von Fr. 260.59 auszugehen. Sein (ungekürzter) Bedarf beläuft sich demnach – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1 f.) – für die Phasen 1 und 2 auf rund Fr. 2'070.75 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 260.60; Krankenkasse [KVG]: Fr. 90.15; Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'320.00). In Phase 3 erlauben es die finanzi- ellen Verhältnisse auch bei D._____ zusätzlich die Prämien der Zusatzver- sicherung von Fr. 27.70 (Gesuchsbeilage 12) anzurechnen, weshalb sich dessen Bedarf in Phase 3 auf Fr. 2'098.45 erhöht. - 22 - 12.3. 12.3.1. Es stellt sich die Frage, wie der ungedeckte Bedarf von D._____, des Soh- nes des Klägers und seiner neuen Lebenspartnerin, in den Phasen 1 und 2 von Fr. 1'870.75 (Fr. 2'070.75 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) und in Phase 3 von Fr. 1'898.45 (Fr. 2'098.45 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen ist. 12.3.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). 12.3.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 14 f.), die neue Partnerin des Klägers habe seit Beginn der Beziehung Kenntnis von C._____, der Tochter des Klägers und der Beklag- ten, gehabt. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass die neue Partnerin über einen erheblichen Überschuss verfüge, würden bei D._____ nur die hälftigen Fremdbetreuungskosten (quasi der Anteil des Klägers) in der Höhe von Fr. 660.00 eingesetzt, die andere Hälfte werde der neuen Partnerin angerechnet. So solle verhindert werden, dass sich die hohen Fremdbetreuungskosten von D._____ zu stark auf den Unterhalt von C._____ auswirkten. Der vom Kläger zu tragende Bedarf von D._____ wurde so auf Fr. 1'210.75 (Fr. 1'410.75 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) festgesetzt. Mit diesem Vorgehen lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass neben dem Kläger auch die Mutter von D._____ für diesen unterhaltspflichtig ist. Diese arbeitet gemäss Äusserungen des Klägers in einem 80 %-Pensum (act. 52) und verdient Fr. 6'880.00 netto pro Monat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 12; Beilage zur Stellungnahme des Klägers vom 12. April 2023). Mit Blick auf die Arbeitspensen, die Einkommen und die Aufteilung der Kinderbetreuung kann angenommen werden, dass der Barunterhalt von D._____ mindestens zur Hälfte aus den Mitteln der neuen Partnerin bestritten wird. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die hälftigen Fremdbe- treuungskosten von D._____, sondern die Hälfte dessen gesamten unge- deckten Bedarfs, somit rund Fr. 935.40 für die Phasen 1 und 2 und Fr. 949.20 für Phase 3 (vgl. E. 12.3.1 hievor), bei der neuen Partnerin des Klä- gers zu berücksichtigen, womit der Kläger selbst ebenfalls für Fr. 935.40 bzw. Fr. 949.20 aufzukommen hat. Mit diesem Vorgehen bleibt der neuen Partnerin des Klägers immer noch ein erheblicher Überschuss von über Fr. 3'500.00 (Fr. 6'880.00 ./. Fr. 2'402.38 [eigener Bedarf ohne Berücksich- tigung von Steuern] ./. Fr. 935.40 bzw. Fr. 949.20 [Anteil Bedarf D._____]). Demnach ist bei der Unterhaltsberechnung ein vom Kläger zu tragender - 23 - Unterhalt für D._____ in den Phasen 1 und 2 in der Höhe von Fr. 935.40 und in Phase 3 von Fr. 949.20 zu berücksichtigen. 13. 13.1. Die Vorinstanz rechnete der Tochter C._____ in Phase 1 ein Einkommen von Fr. 1'200.00 (bestehend aus Fr. 200.00 Kinderzulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) und in den Phasen 2 und 3 ein Einkommen von Fr. 1'250.00 (bestehend aus Fr. 250.00 Ausbildungszulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) an (angefochtener Entscheid E. 6.2.2). C._____ wurde somit in allen Phasen die ausbezahlte Hilflo- senentschädigung von monatlich rund Fr. 1'000.00 als Einkommen ange- rechnet. 13.2. Die Hilflosenentschädigung hat den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflo- sigkeit einer Person verbundenen Kosten zu vergüten. Es werden durch sie die behinderungsbedingten zusätzlichen Kosten entschädigt. Die Hilflo- senentschädigung hat dabei Wiedergutmachungscharakter und stellt kein Ersatzeinkommen dar. Dies im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten dienen. Die Hilflo- senentschädigung ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts daher nicht zu berücksichtigen, da eine solche Entschädigung eine pauschale Abgel- tung der behinderungsbedingten Ausgaben darstellt und somit kein fami- lienrechtliches Einkommen, sondern die direkte Gegenleistung für (abs- trakte) Kosten. Diese Leistungen dürfen bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge deshalb nicht berücksichtigt werden (BGE 149 III 297 E. 3.3.5), weder beim Bar- noch beim Betreuungsunterhalt (FRY, in: Fa- mPra.ch 2022, S. 335). Nach Gesagtem ist die der Beklagten für die Betreuung von Tochter C._____ ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberech- nung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weder bei der Beklagten noch bei der Tochter C._____ selbst. Der Tochter C._____ sind somit ein- zig die ihr zustehenden Kinderzulagen von Fr. 200.00 (Phase 1) bzw. von Fr. 250.00 (Phase 2 und 3) als Einkommen anzurechnen. 14. 14.1. Es ergeben sich folgende neuen Unterhaltsberechnungen: 14.2. In Phase 1 beträgt das Einkommen des Klägers Fr. 3'890.00 (vgl. E. 9.4.2 hiervor) und sein Bedarf Fr. 1'301.40 (vgl. E. 10.4 hiervor). Es verbleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'588.60. - 24 - Das Einkommen der Beklagten beträgt in Phase 1 Fr. 1'052.30 (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.2.2.1), ihr Bedarf Fr. 2'317.65 (vgl. E. 11.5 hier- vor). Es resultiert ein Manko von Fr. 1'265.35. Der ungedeckte Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'201.25 (un- beanstandet gebliebener Bedarf gemäss Vorinstanz von Fr. 1'401.20 [an- gefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 14] ./. Kinderzulage von Fr. 200.00), für welcher der nicht obhutsberechtigte Kläger vollumfänglich aufzukom- men hat. Der vom Kläger zu tragende ungedeckte Barbedarf von D._____ beträgt Fr. 935.40 (vgl. E. 12.3.3 hiervor). Nach Deckung der ungedeckten Barbedarfe der Kinder C._____ und D._____ verbleibt dem Kläger noch ein Überschuss von Fr. 451.95. In die- sem für den Kläger noch möglichen Umfang hat er für das bei der Beklag- ten bestehende Manko (Fr. 1'265.35) im Form von Betreuungsunterhalt für C._____ aufzukommen. Somit ist – gestützt auf die bei Kinderbelange gel- tende Offizialmaxime (vgl. E. 1.1 hiervor) – für Phase 1 ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Kinderunterhalt für C._____ von gerundet Fr. 1'655.00 (Fr. 1'201.25 + Fr. 451.95) anzuordnen, wovon rund Fr. 450.00 Betreuungsunterhalt sind. Mit diesem Unterhaltsbeitrag bleibt der gebüh- rende Unterhalt von Tochter C._____ in der Höhe von rund Fr. 815.00 (Fr. 1'265.35 [Manko Beklagte] ./. Fr. 450.00 [angeordneter Betreuungsunter- halt]) nicht gedeckt. Zudem ist der Kläger nicht in der Lage, der Beklagten in dieser Phase einen persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezah- len. 14.3. In der Phase 2 beträgt das Einkommen des Klägers weiterhin Fr. 3'890.00, sein Bedarf hingegen neu Fr. 1'822.60 (vgl. E. 10.4 hiervor). Damit verbleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'067.40. Das Einkommen (Fr. 1'052.30) und der Bedarf (Fr. 2'317.65) der Beklagten bleibt in Phase 2 unverändert. Es resultiert weiterhin ein Manko von Fr. 1'265.35. Da C._____ in dieser Phase das 16. Altersjahr erreicht hat, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet (vgl. die diesbezüglich von kei- ner Partei beanstandende E. 6.2.2.2 des angefochtenen Entscheids). Der ungedeckte Barbedarf von C._____ beläuft sich neu auf Fr. 1'151.25 (neu: Kinderzulage Fr. 250.00 anstatt Fr. 200.00), der von D._____ unge- deckte Bedarf beträgt weiterhin Fr. 935.40. Der Kläger vermag mit seinem Überschuss die von ihm grundsätzlich zu tragenden ungedeckten Barbedarfe der beiden Kinder nicht vollumfänglich zu decken. Es verbleibt ein diesbezügliches Manko von Fr. 19.25 - 25 - (Fr. 2'067.40 ./. Fr. 1'151.25 ./. Fr. 935.40), welches gleichmässig auf die beiden Kinder mit je gerundet Fr. 10.00 aufzuteilen ist. Folglich hat der Klä- ger der Beklagten in Phase 2 einen Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von gerundet Fr. 1'140.00 (Barunterhalt; Fr. 1'151.25 – Fr. 10.00) zu be- zahlen. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 10.00 (Barunterhalt) nicht gedeckt. Zudem ist der Kläger nicht in der Lage, der Beklagten in dieser Phase einen persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. 14.4. In der Phase 3 beträgt das (hypothetische) Einkommen des Klägers neu Fr. 6'742.50 (vgl. E. 9.4.3 hiervor), sein Bedarf Fr. 2'106.85 (vgl. E. 10.4 hiervor). Es verbleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 4'635.65. Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten beträgt in Phase 3 Fr. 2'552.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3, S. 23 [Tabelle] und Dispositiv-Ziffer 1.1), ihr Bedarf Fr. 2'740.95 (vgl. E. 11.5 hiervor). Es resul- tiert ein Manko von Fr. 188.95. Der ungedeckte Bedarf von C._____ beläuft sich neu auf Fr. 1'243.50 (neu: VVG: Fr. 32.25 [Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. No- vember 2022; vgl. E. 8 und 10.3.1 hiervor]; Steuern: Fr. 60.00 [vgl. E. 11.4 hiervor). Der ungedeckte Barbedarf von D._____ beträgt neu Fr. 949.20 (vgl. E. 12.3.3 hiervor). Es besteht ein Gesamtüberschuss von Fr. 2'254.00 (Fr. 4'635.65 ./. Fr. 188.95 ./. Fr. 1'243.50 ./. Fr. 949.20), welcher gemäss grossen und kleinen Köpfen bzw. zu je 1/3 (Fr. 751.50) auf die Parteien und zu je 1/6 (Fr. 375.00) auf die Kinder aufzuteilen ist. Der über einen Überschuss ver- fügende Kläger hat somit für den ungedeckten Bedarf zuzüglich Über- schussanteil von C._____ in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 1'620.00 (Fr. 1'243.50 + Fr. 375.00) aufzukommen. Die Beklagte hätte in Phase 3 grundsätzlich einen Anspruch auf Ehegat- tenunterhalt in der Höhe von Fr. 940.45 (Fr. 188.95 + Fr. 751.50). Aufgrund der für den Ehegattenunterhaltsbeitrag geltenden Dispositionsmaxime bleibt es indessen beim mit Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) angeordneten persönlichen Ehegattenunter- haltsbeitrag von Fr. 408.00. 14.5. Zusammenfassend ergeben sich von Amtes wegen anzuordnende und vom Kläger an die Beklagte zu leistende Unterhaltszahlungen für C._____ von: - 26 - Fr. 1'655.00 vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 450.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'140.00 vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'620.00 ab 1. Oktober 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Für die Phase vom 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 ist eine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts von C._____ in der Höhe von Fr. 850.00 (Betreuungsunterhalt) und in der Phase vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine Unterdeckung von Fr. 10.00 (Barunterhalt) fest- zuhalten. Im Übrigen sind die im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgehal- tenen Einkommen der Parteien und der Tochter anzupassen bzw. erstmals aufzunehmen. Für die Aufnahme der Existenzminima der Parteien im Ent- scheiddispositiv besteht indessen keine gesetzliche Grundlage (Art. 301a ZPO e contrario) sowie aufgrund des vorliegenden begründeten Entscheids auch keine Notwendigkeit. Entsprechend sind die Existenzminima der Par- teien nicht im Dispositiv aufzunehmen. 14.6. Betreffend persönlicher Unterhalt an die Beklagte beantragt der Kläger eine Aussetzung für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 (Berufung Antrag Ziff. 3). Wie aus den Ausführungen in Erwägung 9.5 hervorgeht, ist die Phase 2 nicht bis zum 31. Dezember 2023 zu verlän- gern. Indessen ergibt sich aus Erwägung 14.3, dass der Kläger auch in der Phase 2 (also bis 30. September 2023) nicht in der Lage ist, Ehegattenun- terhaltsbeiträge zu leisten. Folglich ist die vorinstanzlich ab 12. Oktober 2022 angeordnete Aussetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge bis zum 30. September 2023 zu verlängern. Ab Oktober 2023 verfügt der Kläger indessen gemäss Erwägung 14.4 wieder über einen genügend hohen Überschuss, um den mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) angeordneten Ehegattenunterhaltsbei- trag von monatlich Fr. 408.00 zu leisten. 15. Der Kläger beantragt eine Umverteilung der erstinstanzlichen Gerichtskos- ten sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu entrichten (Berufung Anträge 5 und 6). In Anbetracht der Summe der vom Kläger nach obigen Ausführungen an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Kinderunterhalt und Ehegat- tenunterhalt) dringt der Kläger mit seinem Abänderungsgesuch um - 27 - Aussetzung bzw. Reduzierung der Unterhaltsbeiträge lediglich in der kur- zen Phase vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (drei Monate) gering- fügig durch. In den anderen Phasen erhöht sich der Gesamtunterhalt im Vergleich zur vor dem Abänderungsgesuch bestehenden Regelung. Im Er- gebnis ist somit von einem ganz überwiegenden Unterliegen des Klägers auszugehen. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO ist die (in ihrer Höhe unbeanstandet gebliebene) vorinstanzliche Entscheidge- bühr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO daher vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Aufgrund des Prozessausgangs ist der Kläger zudem zu ver- pflichten, vollumfänglich für die erstinstanzlichen Parteikosten der Beklag- ten aufzukommen. Die in ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstin- stanzliche Parteientschädigung ist – ausgehend von den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach 20 % der Anwaltskosten Fr. 599.00 ausmachen (angefochtener Entscheid E. 8.2; vgl. auch act. 64) – auf Fr. 2'995.00 (Fr. 599.00 x 5) festzusetzen. 16. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers einzig hinsichtlich der von ihm beantragten Aussetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrags für die Phase 2 teilweise gutzuheissen. Demgegenüber ist von Amtes wegen der Kinderunterhaltsbeitrag in allen Phasen zu erhöhen und dem Kläger die vorinstanzliche Entscheidgebühr vollumfänglich anstatt nur teilweise aufzu- erlegen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Klägers. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Verweis auf die Begründung in Erwägung 15 hiervor, dem ganz überwiegend unterliegen- den Kläger die Kosten des Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies umso mehr, als die Vorinstanz mit ange- fochtenem Entscheid den Gesamtunterhalt im Vergleich zur bis dahin be- stehenden Regelung gar noch reduziert hätte. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festzusetzen. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist ausge- hend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abände- rungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (ge- rundet) Fr. 1'804.00 (Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und von Amtes wegen wird der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familienge- richts, vom 10. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. 1.1. Von Amtes wegen wird Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Fami- liengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) in den Unterziffern 4 bis 7 in Bezug auf den Kinderunterhalt wie folgt geändert: '4. (neu) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2007, mo- natlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder- /Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 Fr. 1'655.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 450.00) - von 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 Fr. 1'140.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) - ab 1. Oktober 2023 Fr. 1'620.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) 6. [unverändert] 7. (neu) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Wer- ten ausgegangen: Gesuchsteller: Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/ Ausbildungszulagen) - vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023: Fr. 3'890.00 - ab 1. Oktober 2023 (100 %): Fr. 6'742.00 Gesuchsgegnerin: Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/ Ausbildungszulagen) - vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023 (20%): Fr. 1'052.00 - ab 1. Oktober 2023 (50 %): Fr. 2'552.00 Tochter C._____: Monatliches Nettoeinkommen (Kinder- bzw. Ausbildungszulage) - vom 12. Oktober 2022 bis 1. Juli 2023: Fr. 200.00 - ab 1. Juli 2023: Fr. 250.00' 1.2. Es wird festgestellt, dass mit den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der gemeinsamen Tochter bis 30. September - 29 - 2023 nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge: - von 12. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023: Fr. 850.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 850.00) - von 1. Juli 2023 bis 30. September 2023:Fr. 10.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) 2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der durch den Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40), Unterziffer 5, ab 1. April 2016 zu leistende persönliche Unterhalt für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 30. September 2023 ausgesetzt. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.1., Unterzif- fer 4, dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Juni 2023 mit 106.3 Punkten (Ba- sis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.3 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'500.00, werden vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'995.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. - 30 - 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'804.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer