2.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren informierte sich die Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2024 – nach Ablauf der mit Verfügung vom 22. April 2024 angesetzten Frist – betreffend Fristersteckung. Die Vorinstanz teilte ihr mit, dass sie ein diesbezügliches Gesuch trotz Ablaufs der Frist noch einreichen könnte (act. 5). In der Folge liess sie sich weder vernehmen, noch reichte sie irgendwelche Unterlagen ein. Damit war es der Vorinstanz nicht möglich, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu berechnen. Auch die -5-