2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 23. Mai 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 30. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Gutheissung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Neubeurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen sowie die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Entscheides. Sinngemäss stellte sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Auf die Einholung einer Antwort des Gesuchstellers wurde verzichtet.