2.2. Mit Verfügung vom 22. April 2024 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 22. April 2021 auszuweisen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Die Gesuchsgegnerin informierte sich am 7. Mai 2024 telefonisch betreffend Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen. Die Vorinstanz teilte ihr mit, dass sie, trotz Ablaufs der Frist, ein Fristerstreckungsgesuch einreichen könne. In der Folge liess sie sich nicht vernehmen.