Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.114 / ik / nk (SZ.2024.57) Art. 87 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Entscheiden des Gerichtspräsidiums Zofingen SF.2014.41 vom 31. Oktober 2014 und OF.2014.164 vom 28. August 2015 Verfahrenskos- ten im Umfang von insgesamt Fr. 8'294.35 vorgeschossen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Zofingen um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 8'294.35. 2.2. Mit Verfügung vom 22. April 2024 eröffnete der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgeg- nerin dazu auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 22. April 2021 auszuweisen. Im Unterlas- sungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Die Gesuchsgegnerin informierte sich am 7. Mai 2024 telefonisch betref- fend Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen. Die Vorinstanz teilte ihr mit, dass sie, trotz Ablaufs der Frist, ein Fristerstreckungsgesuch einrei- chen könne. In der Folge liess sie sich nicht vernehmen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 21. Mai 2024 wie folgt: " 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die ihr mit Entscheid des Gerichts- präsidiums Zofingen vom 31. Oktober 2014 (SF.2014.41; Verfahren betref- fend Eheschutz) und mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 28. August 2015 (OF.2014.164; Verfahren betreffend Ehescheidung) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkten und vorge- schossenen Kosten von insgesamt Fr. 8'294.35 (Eheschutzverfahren Fr. 3'438.10; Scheidungsverfahren Fr. 4'856.25) der Staatskasse nach- zubezahlen. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 23. Mai 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 30. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Gutheissung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Neubeurteilung durch das Bezirksge- richt Zofingen sowie die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Entschei- des. Sinngemäss stellte sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. 3.2. Auf die Einholung einer Antwort des Gesuchstellers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfah- ren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 1.2.2. Die in der Beschwerde der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdever- fahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sowie eingereichten Beweise stellen Noven dar und sind somit unbeachtlich. 2. 2.1. 2.1.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, bei der Ermittlung der Grundlagen für den Entscheid über die Nachzahlung sei die Gesuchsgegnerin mitwirkungspflichtig. Lege sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen, sei auf die Darstellung des Gesuchstel- lers abzustellen und die Nachzahlung anzuordnen. Dies sei der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 22. April 2024 mitgeteilt worden. Da sie säu- mig geblieben sei, sei die Nachzahlung anzuordnen. 2.1.2. Die Gesuchsgegnerin bestritt beschwerdeweise nicht, die Verfügung vom 22. April 2024 erhalten zu haben. Im Übrigen geht dies auch aus dem Zu- stellnachweis der Schweizerischen Post vom 26. April 2024 hervor (act. 4). 2.2. 2.2.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Ein- künfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offen- zulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwir- kungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzah- lungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuld- ner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, Rz. 1083). 2.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren informierte sich die Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2024 – nach Ablauf der mit Verfügung vom 22. April 2024 angesetz- ten Frist – betreffend Fristersteckung. Die Vorinstanz teilte ihr mit, dass sie ein diesbezügliches Gesuch trotz Ablaufs der Frist noch einreichen könnte (act. 5). In der Folge liess sie sich weder vernehmen, noch reichte sie ir- gendwelche Unterlagen ein. Damit war es der Vorinstanz nicht möglich, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu berechnen. Auch die -5- Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchsgegnerin blieb im Dun- keln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch andere Belege dazu eingereicht hat. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Im Beschwerdeverfahren kann sie dies nicht nachholen, da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus- geschlossen sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gegen- standslos. 4. 4.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte sinngemäss für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin waren im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den -6- vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 5. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus