beiträgen, sie sei aber ansonsten nicht liquide, reicht nicht aus, um die Mittellosigkeit glaubhaft zu belegen. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger ist damit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'238.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Antrag der Beklagten betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.