6.3. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten eines (i.d.R. eherechtlichen) Verfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Pflicht eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. zudem BGE 142 III 36 E. 2.3). - 13 -