für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf gerundet Fr. 2'238.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 6. 6.1. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 hatte die Beklagte einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beantragt.