5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 VKD und § 29 GebührD). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % - 12 -