Für ein Kind ist der Einbezug von beiden Elternteilen in dessen Alltag wichtig. Die persönliche Beziehung ist zu beiden Elternteilen regelmässig zu pflegen (BÜCHLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 273 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das ausgedehnte Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides dem Interesse der gemeinsamen Tochter widersprechen sollte. Selbst wenn auf die Berufung hinsichtlich des Besuchsrechts einzutreten wäre, wäre folglich die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Besuchsrechtsregelung zu belassen und die Berufung der Beklagten diesbezüglich abzuweisen.