_ vom 21. Juni 2024 geht sodann hervor, dass sich die Tochter wünsche, dass sich ihre Eltern vertragen würden. Sie fühle sich von beiden Elternteilen in den Streit hineingezogen, was zu starkem Stress bei ihr führe (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2024). Belegte Anzeichen, dass die Tochter Angst vor einem Elternteil hätte, liegen keine vor. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb von einem erweiterten Besuchsrecht, wie von der Vorinstanz erwogen, abgewichen werden soll, zumal dem Kläger die Betreuung möglich ist und er auch gewillt ist, diese zu übernehmen. Für ein Kind ist der Einbezug von beiden Elternteilen in dessen Alltag wichtig.