oder begleiten sie zum Arzt (act. 255 f.). Der Kläger ist demnach bereit, einen grossen Anteil an der Betreuung der gemeinsamen Tochter zu übernehmen und hat dies in der Vergangenheit auch bereits getan. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Tochter habe zu beiden Elternteilen eine enge Bindung und beide seien geeignet, sich um diese zu kümmern (angefochtener Entscheid E. 6.4.3). Etwas anderes bringt die Beklagte weder mit Berufung noch mit ihren weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren in substantiierter Art und Weise vor und - 11 -