Ohnehin vermag die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger seit seiner Pensionierung einen wesentlichen Teil der Betreuung der Tochter übernehme, nicht zu erschüttern. Es ist zwar richtig, dass der Kläger nach wie vor berufstätig ist, dies aber in einem reduzierten Umfang (act. 166). Wie denn auch beide Parteien anlässlich ihrer Einvernahmen ausführten, bringen sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Tochter zur Schule oder holen sie ab (act. 262). Auch machen beide Parteien die Hausaufgaben mit der Tochter (act. 256), nehmen an Elterngesprächen teil (act. 254) oder begleiten sie zum Arzt (act.