Vielmehr genügt es, dass das Kind "in der Regel nur einmal im Verfahren" angehört wird, "und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug" (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 5.3.2 f.). Insbesondere gilt dies dann, wenn "der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung" steht oder wenn von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (MICHEL/BRUTTIN, in: BSK-ZPO, N. 31 zu Art. 298 ZPO mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).