Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Eine Anhörung um der Anhörung willen ist indessen zu vermeiden. Die Anhörung des Kindes soll grundsätzlich nicht vor jeder Instanz wiederholt werden. Vielmehr genügt es, dass das Kind "in der Regel nur einmal im Verfahren" angehört wird, "und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug" (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 5.3.2 f.).