Der Kläger sei betreuungs- und erziehungsfähig und pensioniert. Er könne sämtliche Bedürfnisse der Tochter befriedigen, so auch für ein gutes und kindgerechtes Einschlafritual besorgt sein. Die Anwesenheit der Beklagten sei nicht nötig bzw. geradezu störend. -9- 2.3. Die Beklagte beantragt eine Anhörung der gemeinsamen Tochter der Parteien durch das Berufungsgericht (vgl. E. 2.2.1 oben).