Der Kläger wäre gar bereit, seine Tochter noch mehr zu betreuen, dies lasse die Beklagte jedoch nicht zu. Der Kläger habe seine Tochter ebenfalls zu Bett gebracht, sie habe auch bei ihm geschlafen, er habe auch Spaziergänge mit der Tochter unternommen, sie zur Schule gebracht und ebenfalls bei den Hausaufgaben geholfen, mit der Schule kommuniziert und Arzttermine wahrgenommen. Er habe der Tochter nie etwas zu leide getan. Für die Tochter sei die ausgewogene Betreuungsregelung nicht zu viel, dies begründe die Beklagte denn auch nicht. Die Übernachtungen beim Kläger seien vollkommen problemlos. Der Kläger sei betreuungs- und erziehungsfähig und pensioniert.