2.2.2. Der Kläger hält mit Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen (Berufungsantwort Rz. 7 ff.), er sei im Leben der gemeinsamen Tochter präsent und betreue diese stets alternierend und mit durchaus wechselnden Anteilen mit der Beklagten zusammen. Aufgrund seiner Selbständigkeit und der eingetretenen Pensionierung könne er dies auch weiterhin, nun noch in einem umfassenderen Masse. Der Kläger wäre gar bereit, seine Tochter noch mehr zu betreuen, dies lasse die Beklagte jedoch nicht zu.