Theoretisch hätte er seit der Geburt der Tochter einen überdurchschnittlichen Betreuungsanteil übernehmen können, dazu sei es aber nicht gekommen. Die Beklagte habe seit der Geburt der Tochter ununterbrochen und eindeutig die Hauptbetreuung wahrgenommen und ein Betreuungsverhältnis von 60:40 im jetzigen Moment sei sicherlich verfrüht. Das Besuchs- und Ferienrecht sei daher schrittweise von einem gerichtsüblichen Umgangsrecht kontinuierlich zu erweitern, sofern der Verlauf positiv sei. Die Anhörung der Tochter habe am 6. Dezember 2022 stattgefunden; sie sei damals sieben Jahre alt gewesen. Es sei angezeigt, dass sie nochmals angehört werde.