2.2. 2.2.1. Die Beklagte bringt mit Berufung zusammenfassend vor (Berufung S. 4 ff.), unzutreffend sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seit der Pensionierung einen wesentlichen Anteil an der Betreuung der Tochter übernommen habe. Der Kläger sei zwar seit drei Jahren im Pensionsalter, was aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf seine zeitliche Verfügbarkeit für die Betreuung habe. Er sei nach wie vor geschäftlich tätig und die aufwändigen Hobbies habe er schon vor der Pensionierung betrieben. Theoretisch hätte er seit der Geburt der Tochter einen überdurchschnittlichen Betreuungsanteil übernehmen können, dazu sei es aber nicht gekommen.