Zudem wurde er berechtigt und verpflichtet, sechs Wochen Ferien mit der Tochter zu verbringen (Dispositiv-Ziffer 5). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus (angefochtener Entscheid E. 6.5.3), da beide Parteien in der Vergangenheit, zumindest seit der Pensionierung des Klägers, einen wesentlichen Anteil an der Betreuung der gemeinsamen Tochter übernommen hätten und der Kläger in Zukunft aufgrund seines Alters und flexibler Arbeit Zeit habe, die Tochter auch unter der Woche zu betreuen, scheine es angemessen und richtig, dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht jeden Donnerstagnachmittag, den ganzen Freitag sowie am Samstagmorgen bis 10:00 Uhr zuzusprechen.