2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsame Tochter der Parteien unter die alleinige Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 4) und berechtigte und verpflichtete den Kläger, die Tochter jeden Donnerstag, 12:00 Uhr, bis Samstag, 10:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zu betreuen. Zudem wurde er berechtigt und verpflichtet, sechs Wochen Ferien mit der Tochter zu verbringen (Dispositiv-Ziffer 5).