5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, aus dem bestehenden Freibetrag 3/5, d.h. CHF mindestens 4'080.–, der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. […] " 2.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 2.4. Mit Replik vom 26. September 2022 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte reichte innert Frist keine Duplik ein. 2.5. Am 6. Dezember 2022 wurde die Tochter vom Präsidium des Familiengerichts Aarau angehört.