Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.113 (SF.2022.59) Art. 55 Entscheid vom 30. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten im Jahr 2007. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2015. 2. 2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe: 24. Mai 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familienge- richts, u.a. folgende Anträge: " […] 3. 3.1. C._____, geboren am tt.mm. 2015, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen. 3.2. C._____, geboren am tt.mm. 2015, sei unter die alleinige Obhut des Ge- suchstellers zu stellen und der Hauptwohnsitz von C._____ sei an den Wohnsitz des Gesuchstellers zu knüpfen. 3.3. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. […] " Einen Antrag betreffend Kinderunterhaltsbeiträge stellte der Kläger nicht. 2.2. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 stellte die Beklagte u.a. folgende An- träge: " […] 3. Kinderbelange 3.1. C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Ge- suchsgegnerin zu stellen. 3.2. C._____, geb. tt.mm.2015 sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgeg- nerin zu stellen und den Hauptwohnsitz von C._____ sei an den Wohnsitz der Gesuchsgegnerin zu knüpfen. 3.3. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. -3- 4. Unterhaltsbeiträge 4.1. Barunterhalt Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den Barunterhalt des gemeinsa- men Kindes rückwirkend monatlich vorschüssig angemessene Unterhalts- beiträge, mindestens aber CHF 1'100.– zuzüglich allfällig bezogener Fa- milienzulagen, zu bezahlen. 4.2. Betreuungsunterhalt Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten für den Betreuungsunterhalt des gemeinsamen Kindes ab 31. August 2022 monatlich vorschüssig ange- messene Unterhaltsbeiträge, mindestens aber CHF 2'800.– zuzüglich all- fällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen. 4.3. Nachehelicher Unterhalt Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin ab 31. August 2022 monatlich vorschüssig angemes- sene Unterhaltsbeiträge, mindestens aber CHF 2'000.– zu bezahlen. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, aus dem bestehenden Freibetrag 3/5, d.h. CHF mindestens 4'080.–, der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. […] " 2.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange- ordnet. 2.4. Mit Replik vom 26. September 2022 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte reichte innert Frist keine Duplik ein. 2.5. Am 6. Dezember 2022 wurde die Tochter vom Präsidium des Familienge- richts Aarau angehört. 2.6. Am 8. Dezember 2022 fand vor dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien be- fragt wurden. Gleichentags wurde auf übereinstimmende Anträge der Par- teien hin die Sistierung des Verfahrens bis 30. Juni 2023 verfügt. 2.7. Mit Verfügungen vom 15. August 2023 und 8. Dezember 2023 wurde die Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien bis 15. Januar 2024 verlängert. -4- 2.8. Am 4. März 2024 fand vor dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Fami- liengerichts, eine weitere Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien befragt wurden und zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnten. 2.9. Mit Entscheid vom 4. März 2024 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsi- dium des Familiengerichts, u.a.: " […] 4. Die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2015, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jeden Donnerstag, 12:00 Uhr, bis Samstag, 10:00 Uhr, sowie je- des zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr, zu betreuen. Zudem wird er berechtigt und verpflichtet erklärt, 6 Wochen Ferien mit der Tochter zu verbringen. Die übrige Zeit betreut die Gesuchsgegnerin die Tochter. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zuläs- sig. 6. 6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes C._____ monatlich vorschüssig Fr. 1'900.00 (Barunterhalt Fr. 775.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1'125.00) zu bezahlen. Ab Januar 2026 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes C._____ monatlich vorschüssig Fr. 2'050.00 (Barunterhalt Fr. 920.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1'130.00) zu bezahlen. 6.2. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Kinderzulagen sowie die Kin- derrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge zu beziehen. Im Gegen- zug wird er verpflichtet, die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin sowie der Tochter C._____ an der […] (mit Ausnahme der Nebenkosten) zu bezah- len. 6.3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien, die Krankheitskosten, die Auslagen für Hobbies sowie den Steueranteil der Tochter C._____ zu bezahlen. 6.4. Im Übrigen tragen die Parteien diejenigen Kosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, selbst. […] " -5- 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 27. Mai 2024 Berufung gegen diesen ihr in begrün- deter Fassung am 17. Mai 2024 zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " Prozessualer Antrag 1: Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen wei- teren Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500 inkl. MwSt zu be- zahlen. Prozessualer Antrag 2: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Besuchs- und Ferien- recht gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Urteils einstweilen auszusetzen und stattdessen ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht von 4 Ta- gen pro Monat und 14 Tagen Ferien (ohne Übernachtungen beim Vater) anzuordnen. Materielle Anträge: 1. Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils neu wie folgt zu fassen: ' Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen und 2 Wochen Fe- rien mit ihr zu verbringen. Das Besuchs- und Ferienrecht wird je nach Verlauf und unter Berück- sichtigung des Kindeswohls kontinuierlich erhöht'. 2. Es sei Ziff. 6 des angefochtenen Urteils, je nach Entscheid des Oberge- richts bzw. nach Vorliegen des Beweisergebnisses, neu zu berechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Gesuchstellers. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2024 beantragte der Kläger die kosten- fällige Abweisung der Berufung. 3.3. Die Beklagte reichte am 18. Juni 2024 (Postaufgabe: 20. Juni 2024), 3. Juli 2024 und 11. Dezember 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) weitere Eingaben ein. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich; dies gilt auch im Anwen- dungsbereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 4.5; REETZ/THEILER, ZPO-Komm., N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hin- weisen). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht ein- gehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., N. 35 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI- LER, ZPO-Komm., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Eine inhaltlich ungenügende Begründung kann nachträglich nicht ergänzt oder nachgebessert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Die Beanstandungen am an- gefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Be- rufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriften- wechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bishe- rige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmitte- linstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich viel- mehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich -7- der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten An- sprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzu- legen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen be- weislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Nach der Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). 2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsame Tochter der Parteien unter die allei- nige Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 4) und berechtigte und verpflich- tete den Kläger, die Tochter jeden Donnerstag, 12:00 Uhr, bis Samstag, 10:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zu betreuen. Zudem wurde er berechtigt und verpflichtet, sechs Wochen Ferien mit der Tochter zu ver- bringen (Dispositiv-Ziffer 5). Zur Begründung führte die Vorinstanz im We- sentlichen aus (angefochtener Entscheid E. 6.5.3), da beide Parteien in der Vergangenheit, zumindest seit der Pensionierung des Klägers, einen we- sentlichen Anteil an der Betreuung der gemeinsamen Tochter übernommen hätten und der Kläger in Zukunft aufgrund seines Alters und flexibler Arbeit Zeit habe, die Tochter auch unter der Woche zu betreuen, scheine es an- gemessen und richtig, dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht jeden Donnerstagnachmittag, den ganzen Freitag sowie am Samstagmorgen bis 10:00 Uhr zuzusprechen. Bis anhin seien beide Parteien bezüglich der Or- ganisation von Hobbies der Tochter sowie auch der Begleitung zur sowie der Abholung von der Schule involviert gewesen, sodass diesbezüglich keine Abhängigkeiten beständen. Damit die Tochter jeweils nicht mehr als notwendig von der Beklagten zum Kläger wechseln müsse, erscheine es zweckmässig, dass sie jeweils am Donnerstag nach der Schule zum Kläger wechsle und dann entweder bis am Samstagmorgen oder jedes zweite Wo- chenende durchgehend bis am Sonntagabend bei ihm bleiben könne. So könne auch die Beklagte den Donnerstagnachmittag und Freitag dafür -8- aufwenden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Auch die Betreuung der Tochter während der Schulferien sei in der Vergangenheit von beiden Par- teien übernommen worden, sodass es diesbezüglich angezeigt sei, diese auch in Zukunft gleichmässig zwischen den Parteien aufzuteilen. 2.2. 2.2.1. Die Beklagte bringt mit Berufung zusammenfassend vor (Berufung S. 4 ff.), unzutreffend sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seit der Pensionierung einen wesentlichen Anteil an der Betreuung der Tochter übernommen habe. Der Kläger sei zwar seit drei Jahren im Pensionsalter, was aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf seine zeitliche Verfüg- barkeit für die Betreuung habe. Er sei nach wie vor geschäftlich tätig und die aufwändigen Hobbies habe er schon vor der Pensionierung betrieben. Theoretisch hätte er seit der Geburt der Tochter einen überdurchschnittli- chen Betreuungsanteil übernehmen können, dazu sei es aber nicht gekom- men. Die Beklagte habe seit der Geburt der Tochter ununterbrochen und eindeutig die Hauptbetreuung wahrgenommen und ein Betreuungsverhält- nis von 60:40 im jetzigen Moment sei sicherlich verfrüht. Das Besuchs- und Ferienrecht sei daher schrittweise von einem gerichtsüblichen Umgangs- recht kontinuierlich zu erweitern, sofern der Verlauf positiv sei. Die Anhö- rung der Tochter habe am 6. Dezember 2022 stattgefunden; sie sei damals sieben Jahre alt gewesen. Es sei angezeigt, dass sie nochmals angehört werde. 2.2.2. Der Kläger hält mit Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen (Beru- fungsantwort Rz. 7 ff.), er sei im Leben der gemeinsamen Tochter präsent und betreue diese stets alternierend und mit durchaus wechselnden Antei- len mit der Beklagten zusammen. Aufgrund seiner Selbständigkeit und der eingetretenen Pensionierung könne er dies auch weiterhin, nun noch in ei- nem umfassenderen Masse. Der Kläger wäre gar bereit, seine Tochter noch mehr zu betreuen, dies lasse die Beklagte jedoch nicht zu. Der Kläger habe seine Tochter ebenfalls zu Bett gebracht, sie habe auch bei ihm ge- schlafen, er habe auch Spaziergänge mit der Tochter unternommen, sie zur Schule gebracht und ebenfalls bei den Hausaufgaben geholfen, mit der Schule kommuniziert und Arzttermine wahrgenommen. Er habe der Toch- ter nie etwas zu leide getan. Für die Tochter sei die ausgewogene Betreu- ungsregelung nicht zu viel, dies begründe die Beklagte denn auch nicht. Die Übernachtungen beim Kläger seien vollkommen problemlos. Der Klä- ger sei betreuungs- und erziehungsfähig und pensioniert. Er könne sämtli- che Bedürfnisse der Tochter befriedigen, so auch für ein gutes und kindge- rechtes Einschlafritual besorgt sein. Die Anwesenheit der Beklagten sei nicht nötig bzw. geradezu störend. -9- 2.3. Die Beklagte beantragt eine Anhörung der gemeinsamen Tochter der Par- teien durch das Berufungsgericht (vgl. E. 2.2.1 oben). Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, so- fern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Eine Anhörung um der Anhörung willen ist indessen zu vermeiden. Die Anhö- rung des Kindes soll grundsätzlich nicht vor jeder Instanz wiederholt wer- den. Vielmehr genügt es, dass das Kind "in der Regel nur einmal im Ver- fahren" angehört wird, "und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug" (Urteil des Bun- desgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 5.3.2 f.). Insbesondere gilt dies dann, wenn "der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung" steht oder wenn von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (MICHEL/BRUTTIN, in: BSK-ZPO, N. 31 zu Art. 298 ZPO mit zahlreichen Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Tochter der Parteien wurde am 6. Dezember 2022 durch die Vorinstanz angehört (act. 151 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten, so dass eine er- neute Anhörung durch das Obergericht angezeigt wäre, sind nicht ersicht- lich und werden von der Beklagten auch mit keinem Wort geltend gemacht. Nachdem wiederholte Kinderanhörungen zu vermeiden sind, ist auf eine erneute Anhörung der Tochter der Parteien zu verzichten, zumal von einer solchen weiteren Anhörung keine neue Erkenntnisse zu erwarten wären und eine solche zu einer unnötigen Belastung der Tochter führen würde. 2.4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dem Sachgericht kommt bei der Re- gelung des Besuchsrecht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131 III 209 E. 3). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausge- staltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Allfällige Interessen der Eltern ha- ben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Bei der Regelung der Häu- figkeit und der Dauer der Besuchskontakte ist in erster Linie auf das Alter des Kindes abzustellen. Die Bedürfnisse des Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (BÜCHLER, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu - 10 - Art. 273 ZGB). Den Bedürfnissen von Kleinkindern entsprechen in der Re- gel kurze Kontakte, ohne Übernachtungen, in kleinen Abständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1 m.H.a. BGE 142 III 481 E. 2.8). Nach Eintritt in die Primarschule ist dagegen entscheidend, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kind regelmässig stattfindet. Zudem sollten spontane Kontakte und längere Ferienzeiten möglich sein. Im Ju- gendalter stehen sodann individuelle Regelungen im Vordergrund, wobei insbesondere auf die zunehmend autonome Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist (BÜCHLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 273 ZGB). Von Bedeutung ist auch die bisherige Bindung an den anderen Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kontakte, die Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern sowie die Beziehung der Eltern untereinander (SCHWENZER/COT- TIER, a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZGB). 2.5. Inwiefern das im angefochtenen Entscheid festgehaltene Besuchsrecht dem Kindswohl der gemeinsamen Tochter der Parteien abträglich sein soll, führt die Beklagte mit Berufung nicht konkret aus. Vielmehr hält sie pau- schal – wie bereits vor Vorinstanz – fest, dass ein Besuchsrecht im Aus- mass der Anordnungen des angefochtenen Entscheids verfrüht sei und der Kläger bis anhin gerade keinen wesentlichen Teil der Betreuung der Toch- ter übernommen habe. Aus welchen konkreten Gründen ein ausgedehntes Besuchsrecht gemäss angefochtenem Entscheid verfrüht sein soll und wo- raus sich der behauptete Umstand, wonach die Beklagte bis anhin die Hauptbetreuung der Tochter übernommen habe, konkret ergeben soll, bringt die Beklagte indessen nicht vor. Damit setzt sich die Beklagte nicht in genügender Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- der, weshalb auf ihre Berufung insoweit nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 hier- vor). Ohnehin vermag die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger seit seiner Pensionierung einen wesentlichen Teil der Betreuung der Tochter übernehme, nicht zu erschüttern. Es ist zwar richtig, dass der Klä- ger nach wie vor berufstätig ist, dies aber in einem reduzierten Umfang (act. 166). Wie denn auch beide Parteien anlässlich ihrer Einvernahmen ausführten, bringen sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Tochter zur Schule oder holen sie ab (act. 262). Auch machen beide Parteien die Hausaufgaben mit der Tochter (act. 256), nehmen an Elterngesprächen teil (act. 254) oder begleiten sie zum Arzt (act. 255 f.). Der Kläger ist demnach bereit, einen grossen Anteil an der Betreuung der gemeinsamen Tochter zu übernehmen und hat dies in der Vergangenheit auch bereits getan. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Tochter habe zu beiden Elternteilen eine enge Bindung und beide seien geeignet, sich um diese zu kümmern (angefochtener Entscheid E. 6.4.3). Etwas anderes bringt die Beklagte weder mit Berufung noch mit ihren weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren in substantiierter Art und Weise vor und - 11 - entsprechende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch wenn nach wie vor beide Parteien Vorwürfe gegeneinander erheben, ist festzu- halten, dass diese Vorwürfe von keiner Partei konkretisiert oder belegt wer- den. Ohnehin dürfen Elternkonflikte für sich allein nicht zu einer Beschrän- kung des Besuchsrechts führen, sofern das Verhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil gut ist (BÜCHLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Aus dem eingereichten Schreiben der Praxis D._____ vom 21. Juni 2024 geht sodann hervor, dass sich die Tochter wün- sche, dass sich ihre Eltern vertragen würden. Sie fühle sich von beiden Elternteilen in den Streit hineingezogen, was zu starkem Stress bei ihr führe (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2024). Belegte Anzei- chen, dass die Tochter Angst vor einem Elternteil hätte, liegen keine vor. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb von einem erweiterten Be- suchsrecht, wie von der Vorinstanz erwogen, abgewichen werden soll, zu- mal dem Kläger die Betreuung möglich ist und er auch gewillt ist, diese zu übernehmen. Für ein Kind ist der Einbezug von beiden Elternteilen in des- sen Alltag wichtig. Die persönliche Beziehung ist zu beiden Elternteilen re- gelmässig zu pflegen (BÜCHLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 273 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das ausgedehnte Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides dem Interesse der gemeinsamen Tochter widersprechen sollte. Selbst wenn auf die Beru- fung hinsichtlich des Besuchsrechts einzutreten wäre, wäre folglich die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Besuchsrechtsregelung zu belas- sen und die Berufung der Beklagten diesbezüglich abzuweisen. 3. Der Antrag der Beklagten um Aussetzung des Besuchs- und Ferienrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (prozessualer Antrag 2) ist mit vorliegendem Entscheid zum Besuchs- und Ferienrecht gegenstandslos geworden. 4. Die Beklagte beantragt die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nur für den Fall der Veränderung der Betreuungsverhältnisse. Auf den Antrag be- treffend Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge (materieller Antrag 2) ist aufgrund des Nichteintretens auf den Antrag betreffend Besuchsrecht je- doch nicht näher einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die obergerichtliche Entscheid- gebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 VKD und § 29 GebührD). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % - 12 - für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf gerundet Fr. 2'238.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 6. 6.1. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 hatte die Beklagte einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 7'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege, beantragt. Mit angefochtenem Entscheid vom 4. März 2024 wurde festgestellt, dass der Kläger der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'499.55 (exkl. MwSt.) geleistet hat (Dispositiv-Ziffer 11.1; gemäss Vergleich vom 8. Dezember 2022 [act. 176]). Die Beklagte verlangt vom Kläger für das Berufungsverfahren einen weite- ren Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'500.00 inkl. MwSt.). Der erstinstanzlich geleistete Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'499.55 sei bereits überzogen worden. Die finanzielle Situation der Familie sei komfortabel, sie sei jedoch im Moment nicht liquid. Der Kläger bezahle ihr derzeit Fr. 3'800.00 an Unterhaltsbeiträgen. Es sei dem Kläger möglich, einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten (Berufung S. 2). 6.2. Die Beklagte hat bereits vor Vorinstanz einen Antrag um Prozesskosten- vorschuss gestellt. Für die Beurteilung des Antrags der Beklagten (= Rechtsmittelklägerin) um Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren ist das Obergericht funktionell zuständig (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.190 vom 7. Juni 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2023 vom 21. No- vember 2024 zur funktionellen Zuständigkeit betr. ein Antrag um Prozess- kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren gegen ein Scheidungsur- teil). 6.3. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten eines (i.d.R. ehe- rechtlichen) Verfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvor- schuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Pflicht eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. zudem BGE 142 III 36 E. 2.3). - 13 - 6.4. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Bedürftig ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht. Die Einkom- mens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf überstei- genden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger auf- wendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind nur die effektiv vor- handenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel (BGE 118 Ia 369 E. 4b). Die Voraussetzungen des eherechtlichen Anspruchs auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, sind vom ge- suchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der an- spruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast (Urteile des Bundesge- richts 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 4.1 und 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuch- stellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden. Mit dem blossen Verweis auf ei- nen erstinstanzlich angeordneten Prozesskostenvorschuss oder eine erst- instanzlich gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege genügt eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihrer Obliegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, im Rechtsmittel- verfahren nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2). 6.5. Die Beklagte macht ihre Mittellosigkeit nicht ansatzweise glaubhaft. Mit Ausnahme einer nachträglich eingereichten provisorischen Steuerrech- nung fehlen jegliche Belege zu ihrer finanziellen Situation. Lediglich die Ausführung, der Kläger zahle ihr momentan Fr. 3'800.00 (bzw. Fr. 4'587.25 gemäss Eingabe der Beklagten vom 11. Dezember 2024) an Unterhalts- - 14 - beiträgen, sie sei aber ansonsten nicht liquide, reicht nicht aus, um die Mit- tellosigkeit glaubhaft zu belegen. Das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses durch den Kläger ist damit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'238.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Antrag der Beklagten betreffend Prozesskostenvorschuss wird abge- wiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 15 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 30. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer