3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'803.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (Gerichtskosten), und es wird ihr lic. iur. Guido Fischer, Rechtsanwalt, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zustellung an: […]