Die Beklagte erweist sich als offensichtlich zivilprozessual bedürftig (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.), weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gutzuheissen ist, soweit es (bezüglich der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. - 13 -