Nachdem der Kläger eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet und ihm im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.).