9.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren fallen der Klägerin keine Gerichtskosten an (vgl. E. 8 oben); in Bezug auf die Gerichtskosten ist ihr Gesuch deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.). Nachdem der Kläger eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet und ihm im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist.