Eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte bei vernünftiger Überlegung darauf verzichtet, den erstinstanzlichen Entscheid mittels der vorgelegten Berufung anzufechten (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen; die Prüfung seiner behaupteten zivilprozessualen Bedürftigkeit erübrigt sich.