9.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das vom Kläger gegen die Beklagte angestrengte Berufungsverfahren zum vornherein offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Von ernsthaften (oder nur schon von überhaupt existenten) Gewinnaussichten kann nicht gesprochen werden. Eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte bei vernünftiger Überlegung darauf verzichtet, den erstinstanzlichen Entscheid mittels der vorgelegten Berufung anzufechten (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4).