Soweit der Kläger (erst) in seiner "Replik" vom 12. Juli 2024 vorbringt, dass a) "nicht einvernehmlich vereinbart" worden sei, dass die Beklagte die Kinder nach V._____ bringe, er sie dort abhole und er die Ticketkosten zu tragen habe, b) auch sein Weg nach V._____ mit zusätzlichen Kosten für ihn verbunden und c) "ursprünglich" vereinbart worden sei, dass die Beklagte die Wegkosten übernehme (nachdem sie sich dazu entschieden habe, soweit wegzuziehen, wobei sie auch in T._____ mit Sicherheit eine geeignete Wohnung gefunden hätte), ist er mit diesen Ergänzungen seiner Berufung zum Vornherein nicht mehr zu hören (vgl. E. 1 und 4.2 oben).