Solche Besonderheiten, die es vorliegend rechtfertigen könnten, ihm seinen Überschuss ungeteilt als "Sparquote" zu belassen (Berufung, S. 10), hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Als Sparquote gilt derjenige Teil der verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Wer eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Eine solche Sparquote hat der Kläger weder behauptet, geschweige denn belegt.