5.7. Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Entsprechend ist die Vorinstanz vorgegangen. Zwar können "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.1, 7.3 und 7.4). Solche Besonderheiten, die es vorliegend rechtfertigen könnten, ihm seinen Überschuss ungeteilt als "Sparquote" zu belassen (Berufung, S. 10), hat der Kläger aber nicht aufgezeigt.