Der Kläger hat bezüglich den von ihm geltend gemachten Schuldentilgungen keine der vorstehenden Voraussetzungen auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Er belässt es dabei, entsprechende Schuldverpflichtungen (gegenüber seinem Vater und seiner Wohngemeinde sowie einen "Kleinkredit") und deren vereinbarungsgemässe Tilgung zu behaupten, ohne irgendeinen Beweis dafür vorzulegen, wie auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (S. 5 f.) zutreffend einwendet.