berücksichtigen, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (vgl. den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 6.2).