Prozessual unzulässig und damit zum vornherein unbeachtlich sind hingegen die Ausführungen des Klägers in seiner "Replik" vom 12. Juli 2024, bei welchen es sich um keine zulässigen echten Neuerungen (vgl. E. 1 oben), sondern um Ergänzungen seiner Berufung handelt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.14 vom 8. August 2022 E. 1.2, 4.1.5 und 5.4). Aber selbst wenn diese Ausführungen berücksichtigt werden könnten, wären sie (wie auch die Ausführungen in der Berufung) nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zugunsten des Klägers zu bewirken, was nachfolgend zu zeigen sein wird.