4.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange strittig, gilt im Berufungsverfahren die Novenschranke von Art 317 Abs.1 ZPO nicht. Es ist damit (entgegen der Beklagten) zulässig, dass der Kläger seinen Bedarf erstmals in seiner Berufung thematisiert. Prozessual unzulässig und damit zum vornherein unbeachtlich sind hingegen die Ausführungen des Klägers in seiner "Replik" vom 12. Juli 2024, bei welchen es sich um keine zulässigen echten Neuerungen (vgl. E. 1 oben), sondern um Ergänzungen seiner Berufung handelt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.14 vom 8. August 2022 E. 1.2, 4.1.5 und 5.4).